Reisen mit der Geige – Artenschutz, Kulturgutschutz und Zoll

Bei Reisen mit der Geige denken die viele Musiker vor allem darüber nach, ob der Geigenkasten ins Handgepäckfach passt oder ob sie ihr Instrument als aufgegebenes Gepäck im Frachtraum transportieren lassen müssen – wenn es ihnen nicht gelingt, einen günstigen Extrasitz zu ergattern, worin manch ein vielreisender Cellist eine gewisse Virtuosität entwickelt haben dürfte.

So aufreibend die Diskussionen mit Reisebüro- und Airline-Mitarbeitern auch sein mögen: Viel kompliziertere und unangenehmere Fragen können reisende Streicher nach der glücklichen Landung erwarten, und zwar an den Schaltern der Zollkontrolle. Denn Streichinstrumente – und dazu gehören neben der Geige, dem Cello und der Bratsche auch die jeweiligen Streichbögen! – sind nicht selten von Regularien zum Kulturgut- und Artenschutz betroffen, die gerade Amateurmusiker und junge Profis bei ihren ersten Auslandsreisen oft nicht bzw. nicht umfassend auf dem Schirm haben.

Deshalb informieren wir hier über die wichtigsten Abkommen und Gesetze, verbunden mit praktischen Tipps und Links für eine sorgenfreie Ein- und Ausreise.

Übersicht:

Kulturgutschutz – Szenarios für die Ein- und Ausreise mit der Geige

Szenario 1: Ausfuhr des Instruments – mit der eigenen Geige ins Ausland reisen

Für Auslandsreisen mit der eigenen Geige sind Regelungen des deutschen Kulturgutschutzgesetzes, Zollregularien und Vorschriften des europäischen Rechts zu beachten.

Das Ziel dieser Vorschriften ist, kurz gesagt, die Ausfuhr wichtiger nationaler Kulturgüter zu verhindern. Deshalb braucht man für Auslandsreisen mit der Geige eine Ausfuhrgenehmigung, selbst wenn man sie dort nicht verkaufen will.

Eine solche Genehmigung ist erforderlich,

  • • wenn die Reise ins außereuropäische Ausland führt und das Instrument 50 Jahre oder älter und mindestens 50.000 Euro wert ist
  • • oder wenn die Reise ins europäische Ausland führt und das Instrument 100 Jahre oder älter und mindestens 100.000 Euro wert ist.

Aber Vorsicht: Wer sich jetzt erleichtert zurücklehnt, weil sein Instrument weniger als 50.000 € gekostet hat, sollte trotzdem weiterlesen: Da Zollbeamte in aller Regel keine Experten für die Bewertung von Streichinstrumenten sind, sollte man auch für Auslandsreisen mit günstigeren Geigen eine stichhaltige Dokumentation zur Hand haben. Nützlich sind etwa Gutachten, Zertifikate, Kaufbelege u. dgl.

Zuständig für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung sind die Bundesländer; der Behördenfinder auf der Website www.kulturgutschutz-deutschland.de bietet eine Übersicht der jeweils zuständigen Stellen – und eine Download-Ressource für Formulare.

Szenario 2: Regelmäßige Auslandsreisen mit der Geige

Eine Erleichterung für Musiker, die, etwa für Konzertreisen, ihre Geige regelmäßig ins Ausland mitnehmen, ist die sog. „spezifisch offene Genehmigung“ für Reisen mit der Geige. Für ihre Erteilung sind dieselben Voraussetzungen ausschlaggebend, die unter Szenario 1 genannt sind – sie gilt aber 5 Jahre lang, sodass in diesem Zeitraum keine einzelnen Genehmigungen mehr beantragt werden müssen.

Szenario 3: Einfuhr des Instruments – mit einer im Ausland gekauften Geige einreisen

Ähnlich wie die Bundesrepublik Deutschland haben auch viele andere Länder Schutzvorschriften, die die Ausfuhr nationaler Kulturgüter regulieren. Die Einfuhr einer alten Geige nach Deutschland setzt deshalb voraus, dass sie zuvor legal exportiert worden ist:

  • • Wer eine Geige aus ihrem Herkunftsstaat nach Deutschland einführen will, muss sich zuerst um eine Ausfuhrgenehmigung dieses Staates kümmern.
  • • Die Bedingungen für eine solche Genehmigung bestimmen sich natürlich nicht nach deutschem Recht, sondern nach dem Recht des Herkunftsstaates.
  • • Wenn ein Instrument nicht aus seinem Herkunftsstaat ausgeführt wird, sondern in einem anderen EU-Land erworben und nach Deutschland gebracht wird, sieht die Sache etwas anders aus. Dann muss dokumentiert werden, dass die Geige bereits vor dem Kauf legal in das Drittland gebracht worden ist – z. B. durch den Nachweis der Vorbesitzer. Eine solche „Erwerbshistorie“ muss sich bis maximal zum 01.01.1993 zurückverfolgen lassen.
  • • Bei Nicht-EU-Staaten, die dem UN-Übereinkommen zum Kulturgutschutz von 1970 angehören, sind die Fristen etwas anders. Hier muss ggf. belegt werden, dass das Instrument vor dem 27.04.2007 aus seinem Herkunftsstaat ausgeführt worden ist.

Weiterführende Informationen, u. a. eine Liste der Vertragsstaaten des UNO-Kulturgutschutz-Übereinkommens, bietet die offizielle Website www.kulturgutschutz-deutschland.de.

Szenario 4: Ausfuhr der Geige zum Verkauf im Ausland

Wer eine Geige oder ein anderes Instrument zum Verkauf ins Ausland bringen will, benötigt eine endgültige Ausfuhrgenehmigung nach § 24 KGSG. Auch für diese Pflicht gelten die Voraussetzungen, die bei Szenario 1 genannt sind – für eine Geige, die weniger als 50.000 € wert oder jünger als 50 Jahre ist, braucht man keine solche Genehmigung. Dennoch sollte sie wegen der bereits genannten evtl. Missverständnisse bei der Zollkontrolle ordentlich dokumentiert sein – z. B. mit Gutachten, Zertifikaten oder Rechnungen.

Artenschutz – ein Thema für Streicher

Unabhängig von den Regeln des Kulturgutschutzes sind insbesondere Streichinstrumente von den Bestimmungen des Washingtoner Artenschutzabkommens betroffen. Bei vielen Reisen ins außereuropäische Ausland, vor allem in die U. S. A., kann es zu erheblichen Problemen bei der Ein- und Ausreise kommen – bis hin zur Beschlagnahmung des Instruments.

Im Fokus der Behörden stehen dabei tierische Materialien, die von geschützten Arten stammen und vor allem im Streichbogenbau traditionelle Verwendung finden. Schildpatt, Fischbein und Echsenleder sind dabei noch leicht nachvollziehbare Beispiele; für seltene Hölzer wie Fernambuk oder Ebenholz bestehen zwar Ausnahmen, wenn sie in verarbeiteter Form (also z. B. als Geigenbogen) mitgeführt werden, eine gute Dokumentation ist aber in jedem Fall empfehlenswert, z. B. in Form eines Instrumentenpasses.

CITES-Bescheinigung für Reisen mit der Geige

Die CITES-Bescheinigung dient als Nachweis bei der Zollkontrolle, dass alle am mitgeführten Instrument verbauten Materialien, die von geschützten Arten stammen, entweder legal erworben oder zu einem Zeitpunkt verbaut wurden, zu dem die jeweilige Art noch nicht unter Schutz stand.

Einen ähnlichen Zweck erfüllt die sog. Negativbescheinigung: Sie dokumentiert, dass keine Materialien an der Geige bzw. am Bogen vorhanden sind, die von geschützten Arten stammen.

Wer ins außereuropäische Ausland reist, sollte sich deshalb mindestens 3 Monate vor der Reise um eine entsprechende Bescheinigung – also ein CITES-Zertifikat oder eine Negativbescheinigung – kümmern.

Die Grundlage dafür ist ein Gutachten, das z. B. bei qualifizierte Geigenbauwerkstätten oder Bogenbauer erstellen. Mit diesem Dokument wird dann das eigentliche Zertifikat beim Bundesamt für Naturschutz beantragt. Alle Informationen zum Verfahren sind auf der verlinkten Website zu finden.

Die CITES-Bescheinigung ist personengebunden und gilt 3 Jahre lang in allen CITES-Vertragsstaaten. Für gemeinsam reisende Ensembles oder Ausstellungsprojekte gibt es die Möglichkeit, eine Sammelbescheinigung zu beantragen.

Notlösung: Kauf einer Geige als Reiseinstrument

Bei der Beantragung einer CITES-Bescheinigung kann es durchaus vorkommen, dass sich ein hinreichender Legalitätsnachweis nicht für alle Materialien an der Geige oder dem Bogen erbringen lässt – kurz gesagt: Nicht jedes Instrument bekommt ein CITES-Zertifikat, und mit einem solchen Instrument sind Reisen ins außereuropäische Ausland praktisch unmöglich. In diesem Fall haben betroffene Musiker nur die Alternative, sich ein artenschutzkonformes Reiseinstrument zuzulegen - etwa die Violine Opus 12 oder die Violine Opus 15 sind als günstige Zweitgeige mit überraschend gutem Klang durchaus geeignet.

Zoll bei der Reise mit der Geige

Neben den Bestimmungen des Kulturgut- und Artenschutzes sollten Musiker, die regelmäßig ins außereuropäische Ausland reisen, auch evtl. zollrechtliche Schranken im Blick haben. Um aufwändige Kontrollen bei der Aus- und Einreise oder gar eine Verzollung der Geige zu vermeiden, ist das Carnet A. T. A. (Carnet for temporary admission of goods) eine gute Lösung. Das Carnet gilt für ein Jahr und wird von der Industrie- und Handelskammer ausgestellt, in deren Einzugsbereich der Musiker bzw. Besitzer des Instruments wohnt.

Anders verhält es sich, wenn die Geige im Ausland verkauft werden soll. Für solche Reisen darf das Carnet A. T. A. nicht verwendet werden. Da Zollhinterziehung eine Straftat ist, muss bei jeder Ausfuhr einer Geige individuell geklärt werden, welche Zölle und Abgaben anfallen.

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